Beitragsordnung

§ 1.     Grundsatz

1.1.       Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein gemäß § 8 der Vereinssatzung. Diese Beitragsordnung ist Bestandteil der Beitrittserklärung und kann entsprechend der Geldentwicklung von der Mitgliederversammlung des Vereins angepasst werden.

1.2.       Die Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Addition des Grundbeitrages und der Abteilungsbeiträge. Vereinsmitglieder, die mehr als einer Abteilung angehören, zahlen einmalig den Grundbeitrag und darüber hinaus die Beiträge der jeweiligen Abteilungen. Familien zahlen einen Grundbeitrag und pro Person den jeweiligen Abteilungsbeitrag, vgl. §4.

 § 2.     Beschlüsse

2.1.       Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2.2.       Die festgesetzten Beiträge werden quartalsweise per SEPA-Lastschriftmandat vom angegebenen Konto des Mitglieds abgebucht.

2.3.       Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten zweimal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe 25 % eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

 § 3.     Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr bei Abschluss eines Mitgliedvertrages unabhängig von Art der Beitragsklasse und der Abteilungszugehörigkeit beträgt einmalig:

                                                                                                        50 € pro Person

§ 4.     Mitgliedsbeitrag

4.1.       Grundbeitragsklassen:

4.1.1.   für Minderjährige unter 18 Jahren, sowie Schüler, Auszubildende und Studenten mit entsprechenden Nachweis. Die Beitragsanpassung erfolgt im Folgemonat nach Abschluss des 18. Lebensjahr:

4.1.1.1.    „Schnuppermitgliedschaft“ – Laufzeit 1 Monat
Die Schnuppermitgliedschaft ist fristlos zum Ende des jeweiligen Monats kündbar.

Monatsbeitrag von 54 € pro Person

4.1.1.2.    „Quartalsmitgliedschaft“ – Laufzeit 3 Monate
Die Quartalsmitgliedschaft ist mit einer Frist von einem Monat zum 31.03., 30.06., 30.09. sowie 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag von 49 € pro Person

4.1.1.3.    „Halbjahresmitgliedschaft“ – Laufzeit 6 Monate
Die Halbjahresmitgliedschaft ist mit einer Frist von zwei Monaten zum 30.06. sowie 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag von 44 € pro Person

4.1.1.4.    „Ganzjahresmitgliedschaft“ – Laufzeit 12 Monate
Die Ganzjahresmitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag von 39 € pro Person

4.1.2.   für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine Vergünstigung gemäß §4.1.1 vorweisen:

4.1.2.1.    Schnuppermitgliedschaft“ – Laufzeit 1 Monat
Die Schnuppermitgliedschaft ist fristlos zum Ende des jeweiligen Monats kündbar.

Monatsbeitrag von 84 € pro Person

4.1.2.2.    „Quartalsmitgliedschaft“ – Laufzeit 3 Monate
Die Quartalsmitgliedschaft ist mit einer Frist von einem Monat zum 31.03., 30.06., 30.09. sowie 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag von 79 € pro Person

4.1.2.3.    „Halbjahresmitgliedschaft“ – Laufzeit 6 Monate
Die Halbjahresmitgliedschaft ist mit einer Frist von zwei Monaten zum 30.06. sowie 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag von 74 € pro Person

4.1.2.4.    „Ganzjahresmitgliedschaft“ – Laufzeit 12 Monate
Die Ganzjahresmitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres kündbar.

Monatsbeitrag von 69 € pro Person

4.1.3.    Wenn sich Einzelpersonen nach §4.1.1 oder "§4.1.2 für ein Training ein Mal pro Woche auf einen festen Wochentag entscheiden, reduziert sich der Grundbeitrag um die Hälfte.

4.1.4.    „Familienmitgliedschaft“ – Laufzeit 12 Monate
Die Familienmitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres kündbar. (Als Familie gelten Eltern, deren Kinder ggf. Enkelkinder, bzw. Geschwister)

Monatsbeitrag von 99 € pro Familie

4.2.       Der Abteilungsbeitrag wird zu dem Grundbeitrag addiert und beträgt für:

Judo                                                                                                25 € pro Person
Taekwondo                                                                                     25 € pro Person

4.3.       Der Mitgliedsbeitrag enthält den Beitrag des Hamburger Sportbundes e.V. bzw. des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. sowie die der angehörenden Fachverbände. Er deckt die laufenden Kosten des Vereins für die Miete, die Trainer und die Erneuerung des Trainingsmaterials.

§ 5.     Datenschutz

Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Die Datenschutzrichtlinie des Vereins wird berücksichtigt und findet Anwendung.

§ 6.     Einzug

Es wird von jedem Mitglied ein regelmäßiger monatlicher Beitrag erhoben, der zur Deckung der entstehenden Kosten und zur Förderung der Vereinsziele dient. Zusammen mit dem Aufnahmeantrag ist eine Bankeinzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) für die Begleichung der Mitgliedsbeiträge abzugeben. Der Beitragseinzug (SEPA-Basislastschrift) durch den Verein erfolgt immer quartalsweise im Voraus (Januar, April, Juli, Oktober; Buchungen sind vorgesehen im Zeitraum vom 01.-15. Tag des jeweiligen Monats). Die Mandatsreferenz wird dem Mitglied zusammen mit der Mitgliedsnummer mitgeteilt.

 

§ 7.     Vereinsaustritt

Der Austritt aus dem Verein und das damit verbundene Einstellen der Beitragszahlungen ist gemäß § 7 der Vereinssatzung nur unter Beachtung der Kündigungsfrist und nur zu bestimmten Stichtagen möglich. Diese richten sich nach der Art der Grundbeitragsklasse, vgl. § 4.1

 

§ 8.     Inkrafttreten

Die Budo Akademie Hamburg e.V. genehmigt die zugrundeliegende Beitragsordnung. Sie tritt nach der Genehmigung für alle Neuverträge in Kraft. Die Paragraphen §4.1.1., aber nicht dessen Unterpunkte, sowie §4.1.3 gelten zusätzlich für alle bestehenden Verträge.