Kinder- und Jugendordnung
§ 1 Name und Mitgliedschaft
1.1 Mitglieder der Vereinsjugend der Budo Akademie Hamburg e.V. sind alle Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und alle Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die Mitglied im Verein sind, sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Vereinsjugend.
1.2 Die gewählten Mitarbeiter/innen der Vereinsjugend sind die Mitglieder des Jugendausschusses aus der vergangenen Wahlperiode.
§ 2 Aufgaben
2.1 Die Vereinsjugend der Budo Akademie Hamburg e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2.2 Aufgaben der Vereinsjugend sind insbesondere:
● Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
● Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
● Bildung zur kritischen Auseinandersetzung sowie der psychischen Belastbarkeit mit der Situation der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft
● Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit
● Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
● Hinführung zu einem respektvollen Miteinander, sowie der Förderung der subjektiven Selbstwirksamkeit
● Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe
3.1 Organe der Vereinsjugend sind:
● die Jugendversammlung
● der Jugendausschuss
3.2 Den Organen dürfen nur Mitglieder der Budo Akademie Hamburg e.V. angehören.
§ 4 Jugendversammlung
4.1 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
4.2 Die Jugendversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
4.3 Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
● Festsetzung der endgültigen Tagesordnung
● Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
● Entlastung des Jugendausschusses
● Wahlen
● Information über die Verwendung der zugewiesenen Mittel
● Anträge
● die Mitgestaltung der sportartübergreifenden überfachlichen Jugendarbeit
● Änderung der Jugendordnung (vgl. §12 der Satzung)
4.4 Die ordentliche Jugendversammlung findet jeweils vor der jeweiligen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe von Termin und Ort oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4.5 Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. (§4.4 Satz 2 gilt entsprechend).
4.6 Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
4.7 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, geheime Wahlen auf Antrag ein Drittel der anwesenden Wahlberechtigten.
4.8 Die Mitglieder der Jugendversammlung besitzen, unabhängig von ihrem Alter, je eine nicht übertragbare Stimme.
4.9 Jede ordnungsgemäß eingeladene Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 5 Jugendausschuss
5.1 Der Jugendausschuss besteht aus:
● dem Jugendwart und seiner Stellvertreterin bzw. der Jugendwartin und ihrem Stellvertreter,
● und einen (wenn möglich) je männlichen und weiblichen Jugendvertretern/innen, aus jeder Abteilung, die zur Zeit der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
● für je volle 20 Mitglieder einer Abteilung wird ein(e) weitere(r) Jugendvertretern/innen in den Jugendausschuss gewählt.
5.2 Der/die Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
5.3 Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
5.4 Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Kinder- und Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
5.5 Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendwart bzw. von der Jugendwartin eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
5.6 Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Kinder- und Jugendangelegenheiten des Vereins.
5.7 Er entscheidet über die Verwendung des Jugendetats.
§ 6 Inkrafttreten
6.1 Die Budo Akademie Hamburg e.V. genehmigt, (gemäß der Satzung), auf Vorschlag der Jugendversammlung die zugrundeliegende Kinder- und Jugendordnung. Sie tritt nach der Genehmigung in Kraft.
6.2 Bei Änderungen der Vereinssatzung ist die Kinder- und Jugendordnung unverzüglich anzupassen.